+Artikel 4 Biologische Abbaubarkeit
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Artikel 4 Biologische Abbaubarkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 1

(1)   Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

Artikel 4 2

(2)   Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt;

b)

sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (19) der Kommission enthalten; oder

c)

sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.

Artikel 4 3

(3)   Spätestens am 23. März 2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

Artikel 4 4

(4)   Spätestens am 23. März 2034 müssen organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern in Teil D des genannten Anhangs keine Ausnahme vorgesehen ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung