+Artikel 4 Biologische Abbaubarkeit
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Artikel 4 Biologische Abbaubarkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 4 1
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(1) Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside müssen die in Anhang I Teil A festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
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Artikel 4 2
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(2) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
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a)
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sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt;
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b)
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sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (19) der Kommission enthalten; oder
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c)
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sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.
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Artikel 4 3
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(3) Spätestens am 23. März 2032 müssen Folien oder Polymere in Folien die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
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Artikel 4 4
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(4) Spätestens am 23. März 2034 müssen organische Stoffe — außer Tenside, Folien und Polymere in Folien —, die absichtlich in Detergenzien in einer Konzentration von mindestens 10 Gewichtsprozent der Gesamtmasse an Stoffen, ausgenommen Wasser, zugesetzt werden, die in Anhang I Teil C festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit erfüllen, sofern in Teil D des genannten Anhangs keine Ausnahme vorgesehen ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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