(2) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf Tenside und in Detergenzien enthaltene Tenside, die Wirkstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind und die als Desinfektionsmittel verwendet werden, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
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a)
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sie sind in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt;
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b)
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sie sind im Prüfprogramm gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (19) der Kommission enthalten; oder
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c)
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sie sind Bestandteile von Desinfektionsmitteln, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden können.
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