+Artikel 7 6

Artikel 7 6

(6)   In einem Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 4 sind die Bedingungen festzulegen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten. Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn

a)

der Inhaltsstoff weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Inhaltsstoff mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann; und

b)

das Problem für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.

Die Kommission richtet ihren Beschluss zur Gewährung einer Ausnahme an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung