(2) Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:
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a)
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Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;
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b)
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die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen belegen die Konformität mit dieser Verordnung; und
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c)
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der Hersteller hat den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten digitalen Produktpass erstellt, der Datenträger ist gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar und die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass wurden in das Register aufgenommen.
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