+Artikel 10 2

Artikel 10 2

(2)   Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:

a)

Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;

b)

die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen belegen die Konformität mit dieser Verordnung; und

c)

der Hersteller hat den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten digitalen Produktpass erstellt, der Datenträger ist gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar und die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass wurden in das Register aufgenommen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung