+Artikel 10 Pflichten der Importeure
---+Artikel 10 1
---+Artikel 10 2
---+Artikel 10 3
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---+Artikel 10 5
---+Artikel 10 6
---+Artikel 10 7
---+Artikel 10 8
---+Artikel 10 9
---+Artikel 10 10
---+Artikel 10 11
---+Artikel 10 12
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Artikel 10 Pflichten der Importeure
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 10 1
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(1) Die Importeure bringen nur konforme Detergenzien oder Tenside in Verkehr.
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Artikel 10 2
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(2) Bevor sie ein Detergens oder Tensid in Verkehr bringen, stellen die Importeure Folgendes sicher:
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a)
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Der Hersteller hat das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen erstellt;
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b)
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die vom Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen belegen die Konformität mit dieser Verordnung; und
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c)
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der Hersteller hat den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten digitalen Produktpass erstellt, der Datenträger ist gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar und die einschlägigen Angaben zum digitalen Produktpass wurden in das Register aufgenommen.
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Artikel 10 3
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(3) Die Importeure übermitteln das Datenblatt über Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden und aktualisieren das Datenblatt über Inhaltsstoffe erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 6. Der Importeur muss die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.
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Artikel 10 4
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(4) Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so dürfen sie es nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Importeure den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
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Artikel 10 5
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(5) Die Importeuer stellen sicher, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Detergenzien und Tenside Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie, soweit zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 entsprechen.
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Artikel 10 6
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(6) Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Importeure dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
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Artikel 10 7
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(7) Die Importeure nehmen, falls dies angesichts der Wirkung eines Detergens oder Tensids oder der von diesen ausgehenden Risiken als zweckmäßig erscheint, Stichproben von diesem Detergens oder Tensid, nehmen Prüfungen vor und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Detergenzien und Tenside und der Rückrufe solcher Detergenzien und Tenside und informieren die Händler fortlaufend über diese Überwachung.
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Artikel 10 8
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(8) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber, arbeiten mit diesen zusammen und ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
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Artikel 10 9
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(9) Die Importeure stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden.
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Artikel 10 10
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(10) Die Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zehn Jahre lang ab dem Datum, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereit.
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Artikel 10 11
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(11) Die Importeure stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Importeure kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, das sie in Verkehr gebracht haben.
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Artikel 10 12
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(12) Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 8 Absatz 11 genannten Kommunikationskanäle für Verbraucher und andere Endnutzer öffentlich verfügbar sind. Sind sie nicht verfügbar, so sehen die Importeure solche Kanäle unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen vor.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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