+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Die Importeure übermitteln das Datenblatt über Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden und aktualisieren das Datenblatt über Inhaltsstoffe erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 6. Der Importeur muss die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung