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+Artikel 10 3 |
Artikel 10 3(3) Die Importeure übermitteln das Datenblatt über Inhaltsstoffe vor dem Inverkehrbringen von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden und aktualisieren das Datenblatt über Inhaltsstoffe erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 6. Der Importeur muss die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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