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+Artikel 10 4 |
Artikel 10 4(4) Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so dürfen sie es nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Importeure den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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