+Artikel 10 4

Artikel 10 4

(4)   Sind Importeure der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so dürfen sie es nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Importeure den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung