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Artikel 10 9(9) Die Importeure stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie über alle sich daraus ergebenden Korrekturmaßnahmen, Rückrufe oder Rücknahmen auf dem Laufenden gehalten werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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