+Artikel 10 10

Artikel 10 10

(10)   Die Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zehn Jahre lang ab dem Datum, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung