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Artikel 10 10(10) Die Importeure halten den Verweis auf die eindeutige Produktkennung und die technischen Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zehn Jahre lang ab dem Datum, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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