|
+Artikel 10 12 |
Artikel 10 12(12) Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 8 Absatz 11 genannten Kommunikationskanäle für Verbraucher und andere Endnutzer öffentlich verfügbar sind. Sind sie nicht verfügbar, so sehen die Importeure solche Kanäle unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|