+Artikel 10 12

Artikel 10 12

(12)   Die Importeure überprüfen, ob die in Artikel 8 Absatz 11 genannten Kommunikationskanäle für Verbraucher und andere Endnutzer öffentlich verfügbar sind. Sind sie nicht verfügbar, so sehen die Importeure solche Kanäle unter Berücksichtigung der Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung