+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   Bevor sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

a)

dem Detergens oder Tensid die erforderlichen Unterlagen und ein Etikett beigefügt sind, das die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Angaben unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 enthält;

b)

im Falle der Bereitstellung eines digitalen Etiketts die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und h, Artikel 19 Absatz 2 und, sofern zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 erfüllt sind; und

c)

der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung