+Artikel 11 Pflichten der Händler
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Artikel 11 Pflichten der Händler

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 11 1

(1)   Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen.

Artikel 11 2

(2)   Bevor sie ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

a)

dem Detergens oder Tensid die erforderlichen Unterlagen und ein Etikett beigefügt sind, das die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Angaben unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 enthält;

b)

im Falle der Bereitstellung eines digitalen Etiketts die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und h, Artikel 19 Absatz 2 und, sofern zutreffend, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 erfüllt sind; und

c)

der Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 4 verfügbar ist.

Artikel 11 3

(3)   Händler, die Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside, für die gemäß Artikel 8 Absatz 6 ein Datenblatt über Inhaltsstoffe vorzulegen ist, auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitstellen, übermitteln der benannten Stelle in diesem Mitgliedstaat das Datenblatt über Inhaltsstoffe, bevor sie das Produkt dort bereitstellen, und aktualisieren erforderlichenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe, es sei denn, sie können nachweisen, dass die benannte Stelle dieselben Angaben bereits von einem anderen Wirtschaftsakteur erhalten hat. Die Händler müssen die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.

Artikel 11 4

(4)   Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid dieser Verordnung nicht entspricht, so stellen sie es erst auf dem Markt bereit, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem die Marktüberwachungsbehörden, den Hersteller und, soweit relevant, den Bevollmächtigten oder den Importeur darüber.

Artikel 11 5

(5)   Solange sich ein Detergens oder Tensid in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Konformität mit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Artikel 11 6

(6)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich den Hersteller bzw. Importeur sowie die zuständigen nationalen Behörden darüber, arbeiten mit diesen zusammen und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Detergens oder Tensids herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie es auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über eine etwaige Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Artikel 11 7

(7)   Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Detergens oder Tensids mit dieser Verordnung erforderlich sind, auf elektronischem Wege und auf Verlangen in Papierform zur Verfügung. Die Händler kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit einem Detergens oder Tensid verbunden sind, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung