+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Händler, die Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside, für die gemäß Artikel 8 Absatz 6 ein Datenblatt über Inhaltsstoffe vorzulegen ist, auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitstellen, übermitteln der benannten Stelle in diesem Mitgliedstaat das Datenblatt über Inhaltsstoffe, bevor sie das Produkt dort bereitstellen, und aktualisieren erforderlichenfalls das Datenblatt über Inhaltsstoffe, es sei denn, sie können nachweisen, dass die benannte Stelle dieselben Angaben bereits von einem anderen Wirtschaftsakteur erhalten hat. Die Händler müssen die im Datenblatt über Inhaltsstoffe enthaltenen Angaben vertraulich behandeln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung