+Artikel 11 4

Artikel 11 4

(4)   Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass ein Detergens oder Tensid dieser Verordnung nicht entspricht, so stellen sie es erst auf dem Markt bereit, wenn dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Detergens oder Tensid ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem die Marktüberwachungsbehörden, den Hersteller und, soweit relevant, den Bevollmächtigten oder den Importeur darüber.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung