+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung