+Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.

Artikel 15 2

(2)   Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung