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+Artikel 15 2 |
Artikel 15 2(2) Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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