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+Artikel 17 2 |
Artikel 17 2(2) Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens oder Tensid durch Nachfüllen direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt dem Endnutzer das physische Etikett und den Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h bereit und stellt sicher, dass das physische Etikett und der Datenträger für jede Verpackung, die mit einem Detergens oder Tensid nachgefüllt wird, zur Verfügung stehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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