+Artikel 17 2

Artikel 17 2

(2)   Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens oder Tensid durch Nachfüllen direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt dem Endnutzer das physische Etikett und den Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h bereit und stellt sicher, dass das physische Etikett und der Datenträger für jede Verpackung, die mit einem Detergens oder Tensid nachgefüllt wird, zur Verfügung stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung