+Artikel 17 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
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Artikel 17 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17 1

(1)   Detergenzien und Tenside, die in Einzelverpackungen oder durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, werden mit einem Etikett versehen.

Artikel 17 2

(2)   Ein Wirtschaftsakteur, der ein Detergens oder Tensid durch Nachfüllen direkt für den Endnutzer auf dem Markt bereitstellt, stellt dem Endnutzer das physische Etikett und den Datenträger gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h bereit und stellt sicher, dass das physische Etikett und der Datenträger für jede Verpackung, die mit einem Detergens oder Tensid nachgefüllt wird, zur Verfügung stehen.

Artikel 17 3

(3)   Das Etikett von Detergenzien und Tensiden enthält die in Anhang V Teil A aufgeführten Angaben.

Artikel 17 4

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben enthält das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln und für den Verbraucher bestimmten Detergenzien für Oberflächen Dosierungsangaben gemäß Anhang V Teil B.

Artikel 17 5

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Angaben werden in einer oder mehreren vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache bzw. Sprachen abgefasst und müssen lesbar, klar, verständlich und deutlich sein. Das Etikett muss für Kontrollzwecke zugänglich sein, wenn das Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitgestellt wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung