+Artikel 18 Formen der Kennzeichnung
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Artikel 18 Formen der Kennzeichnung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 18 1
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(1) Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt:
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a)
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auf einem physischen Etikett oder
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b)
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auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.
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Artikel 18 2
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(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b
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a)
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ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen;
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b)
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ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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