+Artikel 18 Formen der Kennzeichnung
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Artikel 18 Formen der Kennzeichnung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

a)

auf einem physischen Etikett oder

b)

auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.

Artikel 18 2

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b

a)

ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen;

b)

ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung