+Artikel 19 3

Artikel 19 3

(3)   Wirtschaftsakteure, die Endnutzern ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in den folgenden Fällen auf andere Weise bereit:

a)

auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Endnutzers oder

b)

wenn das digitale Etikett vorübergehend, einschließlich zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht verfügbar ist.

Die Wirtschaftsakteure stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen unabhängig vom Kauf eines Detergens oder Tensids und unentgeltlich zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung