(3) Wirtschaftsakteure, die Endnutzern ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in den folgenden Fällen auf andere Weise bereit:
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a)
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auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Endnutzers oder
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b)
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wenn das digitale Etikett vorübergehend, einschließlich zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht verfügbar ist.
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Die Wirtschaftsakteure stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen unabhängig vom Kauf eines Detergens oder Tensids und unentgeltlich zur Verfügung.