+Artikel 21 4

Artikel 21 4

(4)   Der Datenträger gemäß Absatz 2 Buchstabe h muss

a)

gemäß dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission gedruckt oder anderweitig physisch auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids oder in den Begleitpapieren von als Massengut beförderten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, angebracht sein;

b)

unverwischbar sein;

c)

so positioniert sein, dass er von digitalen Geräten automatisch verarbeitet werden kann;

d)

bei durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellten Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden an der Nachfüllstation vorhanden sein;

e)

mit dem Hinweis „Für umfassendere Informationen über das Produkt bitte scannen“ oder einem ähnlichen Hinweis versehen sein und

f)

für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid im Fernabsatz auf dem Markt bereitgestellt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung