+Artikel 22 c)

Artikel 22 c)

Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden, Zollbehörden, die Kommission sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung