+Artikel 22 c)
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Artikel 22 c)
Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden, Zollbehörden, die Kommission sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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