+Artikel 22 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
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---+Artikel 22 b)
---+Artikel 22 c)
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---+Artikel 22 e)
---+Artikel 22 f)
---+Artikel 22 g)
---+Artikel 22 h)
---+Artikel 22 i)
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Artikel 22 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt werden:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 22 a)
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Der digitale Produktpass ist in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit den gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen anderen digitalen Produktpässen;
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Artikel 22 b)
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alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und sind gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar, und können über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden;
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Artikel 22 c)
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Verbraucher und andere Endnutzer, Wirtschaftsakteure, zuständige nationale Behörden, Zollbehörden, die Kommission sowie andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß dem Unionsrecht unentgeltlich Zugang zum digitalen Produktpass;
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Artikel 22 d)
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Verbraucher und andere Endnutzer müssen sich nicht registrieren oder ein Passwort bereitstellen, um Zugang zum digitalen Produktpass zu erhalten;
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Artikel 22 e)
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der digitale Produktpass wird von dem für seine Erstellung verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von Digitalproduktpass-Dienstleistern gespeichert;
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Artikel 22 f)
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wird für ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid, das bereits über einen oder mehrere digitale Produktpässe verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue digitale Produktpass mit den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft;
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Artikel 22 g)
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wird der digitale Produktpass gemäß Buchstabe e dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern gemäß Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe c gespeichert oder anderweitig verarbeitet, wird die Gesamtheit oder Teile der Daten von diesen Digitalproduktpass-Dienstleister nicht verkauft, wiederverwendet oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeitet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt;
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Artikel 22 h)
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Wirtschaftsakteure verfolgen, analysieren oder verwenden Nutzungsinformationen nicht für Zwecke, die über das für die Online-Bereitstellung der Informationen über den digitalen Produktpass zwingend erforderliche Maß hinausgehen; insbesondere werden personenbezogene Daten, die sich auf den Verbraucher oder anderen Endnutzer des Detergens oder des für Endnutzer bestimmten Tensids beziehen, im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung im digitalen Produktpass gespeichert;
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Artikel 22 i)
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die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten werden gewährleistet;
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Artikel 22 j)
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digitale Produktpässe werden so gestaltet und eingesetzt, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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