+Artikel 22 g)

Artikel 22 g)

wird der digitale Produktpass gemäß Buchstabe e dieses Artikels von Digitalproduktpass-Dienstleistern gemäß Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe c gespeichert oder anderweitig verarbeitet, wird die Gesamtheit oder Teile der Daten von diesen Digitalproduktpass-Dienstleister nicht verkauft, wiederverwendet oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeitet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsakteur vereinbart, der das Detergens bzw. das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr bringt;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung