+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, gilt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren. Die in den gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger gemäß der vorliegenden Verordnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung