(2) Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, gilt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren. Die in den gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger gemäß der vorliegenden Verordnung.