+Artikel 23 Datenträger und eindeutige Kennungen
---+Artikel 23 1
---+Artikel 23 2
---+Artikel 23 3
---+Artikel 23 4
---+Artikel 23 5

Artikel 23 Datenträger und eindeutige Kennungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 1

(1)   Der Datenträger, die eindeutigen Produktkennungen und die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, entsprechen den für Datenträger, eindeutige Produktkennungen und eindeutige Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren Standards nach der Verordnung (EU) 2024/1781.

Artikel 23 2

(2)   Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, gilt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 für Wirtschaftsakteure, die einen digitalen Produktpass gemäß der vorliegenden Verordnung erstellen oder aktualisieren. Die in den gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von eindeutigen Kennungen und von Datenträgern gelten auch in Bezug auf eindeutige Kennungen und Datenträger gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23 3

(3)   Unterliegt ein Detergens oder Tensid einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung dieselben.

Artikel 23 4

(4)   Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsakteuren und anderen relevanten Akteuren, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben, und die in Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

Artikel 23 5

(5)   Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche Dienstleistungen bereitstellen können, und die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung