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+Artikel 23 3 |
Artikel 23 3(3) Unterliegt ein Detergens oder Tensid einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines digitalen Produktpasses nach einem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 oder nach anderen Rechtsvorschriften der Union erlassen worden ist, so sind die eindeutige Produktkennung, die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutige Registrierungskennung gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung dieselben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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