+Artikel 23 5

Artikel 23 5

(5)   Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche Dienstleistungen bereitstellen können, und die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung