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+Artikel 23 5 |
Artikel 23 5(5) Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, und gegebenenfalls, damit sie solche Dienstleistungen bereitstellen können, und die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 11 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen worden sind, festgelegt sind, gelten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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