+Artikel 24 Digitales Produktpassregister
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Artikel 24 Digitales Produktpassregister

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 1

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder eines für Endnutzer bestimmten Tensids lädt der jeweilige Wirtschaftsakteur die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für dieses Detergens bzw. für dieses für Endnutzer bestimmte Tensid in das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 erstellte Register hoch.

Bei Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode dieses Detergens oder dieses für Endnutzer bestimmten Tensids im Register gespeichert.

Artikel 24 2

(2)   Beim Hochladen der in Absatz 1 genannten Daten durch den Wirtschaftsakteur in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsakteur automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den für ein bestimmtes Detergens oder für Endnutzer bestimmtes Tensid in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist (im Folgenden „eindeutige Registrierungskennung“). Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder von anderen Rechtsvorschriften der Union.

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24 3

(3)   Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung