(1) Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder eines für Endnutzer bestimmten Tensids lädt der jeweilige Wirtschaftsakteur die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für dieses Detergens bzw. für dieses für Endnutzer bestimmte Tensid in das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 erstellte Register hoch.
Bei Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode dieses Detergens oder dieses für Endnutzer bestimmten Tensids im Register gespeichert.