+Artikel 25 Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass
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Artikel 25 Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 25 1

(1)   Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen.

Artikel 25 2

(2)   Eine Person, die beabsichtigt, ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung oder stellt ihnen diese zur Verfügung.

Artikel 25 3

(3)   Die Zollbehörden dürfen ein Detergens oder ein für Endnutzer bestimmtes Tensid nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder von anderen Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 25 4

(4)   Die in Absatz 3 genannte Überprüfung wird elektronisch und automatisch im Wege der Verknüpfung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich durchgeführt und gilt ab dem 23. September 2029 oder ab dem Tag, an dem die Verknüpfung betriebsbereit ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Artikel 25 5

(5)   Die Zollbehörden und die Kommission können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zu dem Detergens oder dem für Endnutzer bestimmten Tensid zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.

Artikel 25 6

(6)   Die in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen werden auf der Grundlage der in Anhang VII festgelegten Liste von Warencodes und Produktbeschreibungen durchgeführt.

Artikel 25 7

(7)   Dieser Artikel lässt andere Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, unberührt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung