+Artikel 25 4

Artikel 25 4

(4)   Die in Absatz 3 genannte Überprüfung wird elektronisch und automatisch im Wege der Verknüpfung zwischen dem Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich durchgeführt und gilt ab dem 23. September 2029 oder ab dem Tag, an dem die Verknüpfung betriebsbereit ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung