+Artikel 29 Formale Nichtkonformität
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Artikel 29 Formale Nichtkonformität

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 29 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Der digitale Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 21 und 22 erstellt;

b)

die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

c)

der Datenträger, über den der digitale Produktpass und, sofern zutreffend, das digitale Etikett zugänglich sind, wurde nicht gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a oder d — sofern anwendbar — bereitgestellt;

d)

das Etikett wurde nicht angebracht, das Etikett wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 bereitgestellt oder die in Anhang V genannten Kennzeichnungsinformationen sind falsch oder unvollständig;

e)

das Datenblatt über Inhaltsstoffe wurde nicht gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 übermittelt oder aktualisiert.

Artikel 29 2

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Detergens oder Tensids auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung