+Artikel 29 1

Artikel 29 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Der digitale Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 21 und 22 erstellt;

b)

die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

c)

der Datenträger, über den der digitale Produktpass und, sofern zutreffend, das digitale Etikett zugänglich sind, wurde nicht gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a oder d — sofern anwendbar — bereitgestellt;

d)

das Etikett wurde nicht angebracht, das Etikett wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 bereitgestellt oder die in Anhang V genannten Kennzeichnungsinformationen sind falsch oder unvollständig;

e)

das Datenblatt über Inhaltsstoffe wurde nicht gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 übermittelt oder aktualisiert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung