+Artikel 29 1
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Artikel 29 1
(1) Unbeschadet des Artikels 26 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
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a)
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Der digitale Produktpass wurde nicht gemäß den Artikeln 21 und 22 erstellt;
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b)
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die in Artikel 8 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
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c)
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der Datenträger, über den der digitale Produktpass und, sofern zutreffend, das digitale Etikett zugänglich sind, wurde nicht gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a oder d — sofern anwendbar — bereitgestellt;
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d)
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das Etikett wurde nicht angebracht, das Etikett wurde nicht gemäß den Artikeln 18 und 19 bereitgestellt oder die in Anhang V genannten Kennzeichnungsinformationen sind falsch oder unvollständig;
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e)
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das Datenblatt über Inhaltsstoffe wurde nicht gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 übermittelt oder aktualisiert.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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