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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten bis zum 2. Dezember 2029 eine Unionsbasisdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten für Fahrzeugtypen, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die Unionsbasisdatenbank aufzunehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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