(5) Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der Unionsbasisdatenbank gemäß Absatz 1 mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätze für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der Unionsbasisdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher. Die Kommission prüft mindestens einmal pro Jahr, ob die Unionsbasisdatenbank aktualisiert werden muss.
Werden die in der Unionsbasisdatenbank enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Standardwerte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen.
Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.