(1) Der Entwickler einer Datenbank Dritter oder eines Datensatzes Dritter beantragt bei der Kommission eine technische Qualitätsprüfung der in der betreffenden Datenbank oder dem betreffenden Datensatz enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten. Die Kommission bewertet diesen Antrag mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur, indem sie eine solche technische Qualitätsprüfung gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik durchführt.