+Artikel 6 Von Dritten betriebene Datenbanken und Datensätze mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten
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Artikel 6 Von Dritten betriebene Datenbanken und Datensätze mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 6 1
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(1) Der Entwickler einer Datenbank Dritter oder eines Datensatzes Dritter beantragt bei der Kommission eine technische Qualitätsprüfung der in der betreffenden Datenbank oder dem betreffenden Datensatz enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten. Die Kommission bewertet diesen Antrag mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur, indem sie eine solche technische Qualitätsprüfung gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik durchführt.
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Artikel 6 2
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(2) Für die Ableitung von Sekundärdaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii werden nur diejenigen Datenbanken und Datensätze Dritter mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten herangezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels positiv bewertet wurden. Die Kommission veröffentlicht und pflegt eine aktuelle Liste der von Dritten betriebenen und von ihr positiv bewerteten Datenbanken mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten. Diese aktuelle Liste wird auf einer eigens hierzu eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht.
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Artikel 6 3
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(3) Die Verpflichtung zur technischen Qualitätsprüfung gemäß Absatz 1 gilt ab dem 3. Dezember 2031. Eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 ist zwei Jahre lang gültig.
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Artikel 6 4
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(4) Spätestens am 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Qualitätsprüfung und Bedingungen für eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 festzulegen. In den Durchführungsrechtsakten wird der Zeitrahmen für die Durchführung der technischen Qualitätsprüfungen festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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