+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die Verpflichtung zur technischen Qualitätsprüfung gemäß Absatz 1 gilt ab dem 3. Dezember 2031. Eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 ist zwei Jahre lang gültig.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung