+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Spätestens am 2. Juni 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Qualitätsprüfung und Bedingungen für eine positive Bewertung gemäß Absatz 2 festzulegen. In den Durchführungsrechtsakten wird der Zeitrahmen für die Durchführung der technischen Qualitätsprüfungen festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung