+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der zentralen Unionsdatenbank gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Anpassungen von Bestandteilen an die Norm gemäß Artikel 3 Absatz 1, des Standes der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der zentralen Unionsdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher.

Werden in der zentralen Unionsdatenbank enthaltene Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Werte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen.

Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung