+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Bis zum 1. April 2027 gilt die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung nicht für Anbieter, die

a)

vor dem 31. Juli 2026 eine spezielle Technologie zu den unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Zwecken eingesetzt haben, ohne ein Verfahren der vorherigen Konsultation in Bezug auf diese Technologie abgeschlossen zu haben;

b)

vor dem 1. September 2026 ein Verfahren der vorherigen Konsultation einleiten; und

c)

im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Konsultation gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung