(2) Bis zum 1. April 2027 gilt die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung nicht für Anbieter, die
|
a)
|
vor dem 31. Juli 2026 eine spezielle Technologie zu den unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Zwecken eingesetzt haben, ohne ein Verfahren der vorherigen Konsultation in Bezug auf diese Technologie abgeschlossen zu haben;
|
|
b)
|
vor dem 1. September 2026 ein Verfahren der vorherigen Konsultation einleiten; und
|
|
c)
|
im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Konsultation gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
|