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+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Bis zum 1. September 2026 teilen die Anbieter der Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen mit, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß dieser Verordnung melden. Anbieter teilen der Kommission regelmäßig etwaige Änderungen dieser Liste mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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