+Artikel 7 Öffentliche Liste mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen
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Artikel 7 Öffentliche Liste mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Bis zum 1. September 2026 teilen die Anbieter der Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen mit, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und denen sie den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet gemäß dieser Verordnung melden. Anbieter teilen der Kommission regelmäßig etwaige Änderungen dieser Liste mit.

Artikel 7 2

(2)   Bis zum 1. Oktober 2026 veröffentlicht die Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und die ihr gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden. Die Kommission hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung