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+Artikel 7 2 |
Artikel 7 2(2) Bis zum 1. Oktober 2026 veröffentlicht die Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und die ihr gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden. Die Kommission hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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