+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Bis zum 1. Oktober 2026 veröffentlicht die Kommission eine Liste mit den Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und die ihr gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden. Die Kommission hält diese öffentliche Liste auf dem neuesten Stand.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung