+4.3.2. Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente …
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4.3.2. Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente …
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4.3.2.
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Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt:
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a)
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Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und – soweit angemessen – der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird;
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b)
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geeignete Kommunikationsmittel zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden;
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c)
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Anwendung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in Krisensituationen.
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Für die Zwecke von Buchstabe b umfasst der Informationsfluss zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden sowohl obligatorische Mitteilungen wie Meldungen von Sicherheitsvorfällen und entsprechende Fristen als auch fakultative Mitteilungen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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