+4.3. Krisenmanagement
---+4.3.1. Die betreffenden Einrichtungen legen ein Verfahren für das Krisenmanagement fest.
---+4.3.2. Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente …
---+4.3.3. Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von …
---+4.3.4. Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen …

4.3. Krisenmanagement

4.3.   Krisenmanagement

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
4.3.1. Die betreffenden Einrichtungen legen ein Verfahren für das Krisenmanagement fest.

4.3.1.

Die betreffenden Einrichtungen legen ein Verfahren für das Krisenmanagement fest.
4.3.2. Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente …

4.3.2.

Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt:

a)

Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und – soweit angemessen – der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird;

b)

geeignete Kommunikationsmittel zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden;

c)

Anwendung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in Krisensituationen.

Für die Zwecke von Buchstabe b umfasst der Informationsfluss zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden sowohl obligatorische Mitteilungen wie Meldungen von Sicherheitsvorfällen und entsprechende Fristen als auch fakultative Mitteilungen.

4.3.3. Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von …

4.3.3.

Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von den CSIRTs oder – soweit anwendbar – den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Bedrohungen oder mögliche Risikominderungsmaßnahmen ein.
4.3.4. Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen …

4.3.4.

Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren ihn – soweit angemessen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
is related to 4.3 Crisis management