+6.2. Sicherer Entwicklungszyklus
---+6.2.1. Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die …
---+6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …
---+6.2.3. Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die …
---+6.2.4. Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der …

6.2. Sicherer Entwicklungszyklus

6.2.   Sicherer Entwicklungszyklus

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
6.2.1. Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die …

6.2.1.

Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die betreffenden Einrichtungen Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen fest und wenden diese bei der internen Entwicklung von Netz- und Informationssystemen und bei der Auslagerung der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen an. Die Vorschriften gelten für alle Entwicklungsphasen, einschließlich Spezifikation, Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Tests.
6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …

6.2.2.

Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird;

b)

bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden;

c)

Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen;

d)

Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen;

e)

Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten;

f)

die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.

6.2.3. Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die …

6.2.3.

Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die betreffenden Einrichtungen darüber hinaus die in den Nummern 5 und 6.1 genannten Grundsätze und Verfahren an.
6.2.4. Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der …

6.2.4.

Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
is related to 6.2 Secure development life cycle