+6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …

6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …

6.2.2.

Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen

a)

eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird;

b)

bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden;

c)

Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen;

d)

Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen;

e)

Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten;

f)

die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge