+6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …
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6.2.2. Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der …
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6.2.2.
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Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
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a)
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eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird;
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b)
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bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden;
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c)
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Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen;
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d)
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Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen;
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e)
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Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten;
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f)
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die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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